Die Honorargestaltung

Steuerberater sind gesetzlich an die Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungs-gesellschaften (StBVV) gebunden, so dass Honorare nicht willkürlich festgesetzt werden können.

Der Ausgangspunkt für die Gebührenberechnung ist der Gegenstandswert des vorliegenden Falles. Dieser Gegenstandswert ergibt sich nicht immer sofort automatisch, sondern muss in manchen Fällen erst berechnet werden.

Aus dem Gegenstandswert kann man dann den vollen (d. h. 100-prozentigen) Gebührensatz ableiten, indem man eine der Tabellen A bis E aus der StBVV verwendet. Welche Tabelle man im vorgegebenen Fall benutzt, hängt von der konkreten steuerberaterischen Tätigkeit ab.

Sie können jedoch als Mandant einen nicht unerheblichen Einfluss auf das Honorar nehmen, indem Sie bestimmen, welche Leistungen von uns erbracht werden sollen.

Verringern Sie Ihre Kosten durch Ihre intensive Mitwirkung!